Bauverwaltung
Schoren 1
3653 Oberhofen
Tel. 033 244 11 21
Fax. 033 244 11 25
bauverwaltung(at)oberhofen.ch

Kontaktperson
Herr
Jürg Haueter Bauverwalter


Nachbarrecht

Fest steht: Pflanzen, Laub- und Nadelgehölze aller Art werden vielerorts direkt an Grundstücksgrenzen gepflanzt. Sei es, weil dadurch die Abgrenzung besser markiert werden kann, oder um sich etwas mehr Privatsphäre zu verschaffen. Nicht selten geben aber solche in der Grenznähe stehenden Bäume, Büsche, Gehölzer oder Sträucher Anlass zu Diskussionen – oft führt es sogar zu einem jahrelangen Nachbarstreit. Nicht selten wird dann solch störenden Objekten sogar mit dubiosen Mitteln der Garaus gemacht. Die Gründe sind verschiedentlich: So kann sich der eine Grundstückbesitzer durch die Sträucher des Nachbarn beim Rasenmähen behindert fühlen. Oder ein anderer stört sich am Schattenwurf respektive an der eingeschränkten Aussicht infolge zu hoher Nachbarsbäume. Es gäbe noch unzählige Beispiele...

Fakt ist: Vielfach wissen die Grundeigentümer gar nicht, ob „störende“ Nachbarsbepflanzungen geduldet werden müssen oder ob etwas dagegen unternommen werden kann. Oft ist es auch die Rechtsunsicherheit, welche viele am Handeln hindert. Ein Beispiel hierfür: Dürfen Kirschen von Nachbars Kirschbaum gepflückt werden, wenn die Äste über eigenem Terrain hängen?

  • Sie haben dispositiven Charakter, d.h. die Nachbarn können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen.
    Die Pflanzabstände betragen gemäss Artikel 79 l EG zum ZGB drei Meter für hochstämmige Bäume; einen Meter für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere (sofern diese stets auf drei Meter zurückgeschnitten werden) und 50 Zentimeter für Ziersträucher bis zu einer Höhe von zwei Metern sowie für Beerensträucher und Reben.
     
  • Die Abstände werden bis zur Mitte der Pflanzstelle gemessen; dies gilt auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
     
  • Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhe kann jederzeit verlangt werden. Für hochstämmige Bäume gelten keine Maximalhöhen.
     
  • Diese Abstandsvorschriften sind nicht für Sträucher und Bäume anwendbar, die bereits vor 1970 gepflanzt worden sind.

In Artikel 687 des Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Bestimmungen über das Kapprecht enthalten. Die Bestimmung lautet wie folg

  • Der Nachbar kann überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
     
  • Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebautem (z.B. Gemüse-, Obstgärten, Äcker oder Wiesen) oder überbautem (z.B. Gebäuden) Boden, so hat er ein Anrecht auf die an ihnen wachsenden Früchten (Anreis).

Wichtig ist:

Die Bauverwaltung Oberhofen ist nur für das öffentliche Recht (beispielsweise bei Strassen und Wegen) und nicht für das Privatrecht (unter Nachbarn) zuständig. Allfällige zivilrechtliche Klagen sind beim zuständigen Zivilrichter einzureichen. Für allfällige Auskünfte steht die Bauverwaltung aber gerne zur Verfügung; in speziellen Fällen ist aber ein Jurist beizuziehen.

Zum Schluss noch dies: Einvernehmliche Lösungen sind anzustreben - miteinander reden und für einander denken, sich gegenseitig unterstützen, ist nicht verboten.......

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Art. 79 ff EGzZGB  www.sta.be.ch