Suchen Sie eine freie Unterkunft oder eine Ferienwohnung? Möchten Sie eine Wanderung in der Region Oberhofen unternehmen oder sich kulinarisch verwöhnen lassen? Haben Sie Lust auf einen Segelausflug auf dem Thunersee?
Antworten auf Ihre Fragen und weitere Informationen erhalten Sie bei Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus. hilterfingen-tourismus.ch
Dorfplan/Rundgang durch Oberhofen und Hilterfingen
Was kaum einer weiss, Skifahren in der Nähe heisst in 30 Minuten stehen Sie auf der Piste "ready to go".
Weltklassepisten wie Adelboden, Grindelwald oder Wengen/Mürren sind etwas weiter weg aber trotzdem für einen Tagesausflug geeignet.
Ob 4 000er Berge wie die Jungfrau oder etwas leichter zugängliche 2 000er - das Berner Oberland bietet für Familien wie Profis genau das Richtige. Für weitere Fragen steht Ihnen das Tourismusbüro Hilterfingen gerne zur Verfügung.
Vermieter/in mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Oberhofen: Vermieter/in ohne steuerrechtlichem Wohnsitz in Oberhofen:
Kurtaxen für effektive Gäste-Übernachtungen Kurtaxen für effektive Gäste-Übernachtungen + Pauschalkurtaxe
Der Grundsatz der Kurtaxen ist, dass der Reinertrag ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden ist, die vor allem im Interesse der Gäste liegen. Die Kurtaxe darf weder für die Tourismuswerbung noch zur Finanzierung der ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.
Die Kurtaxe wird bei allen natürlichen Personen, die ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Oberhofen übernachten, im Auftrag der Gemeinde durch Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus erhoben.
Die Kurtaxe beläuft sich auf CHF 3.– pro Gast und Übernachtung, wobei zusätzlich CHF 1.– für die Beherbergungsabgabe des Kantons Bern erhoben wird.
Für Eigentümer und Dauermietende von Zweitwohnungen, die ihren Erstwohnsitz ausserhalb der Gemeinde Oberhofen haben und die ihr Objekt selber nutzen, wird die Kurtaxe als Jahrespauschale berechnet. Es gelten die folgenden Ansätze:
Für 1-2 Zimmer | CHF 180.00 |
Für 3 Zimmer | CHF 350.00 |
Für 4 Zimmer | CHF 460.00 |
Für 5 Zimmer und mehr Zimmer | CHF 520.00 |
Bei einer Vermietung der Zweit- oder Ferienwohnung sind die Kurtaxen für Gäste (siehe oben) zusätzlich zu erheben und der Tourismusorganisation abzuliefern.
Um die Infrastruktur sowie die Grundversorgungsdienstleistungen sicherstellen zu können, sind Zweitwohnungsbesitzende dazu verpflichtet Steuern und Gebühren am Zweitwohnsitz zu bezahlen.
Die Berechnung der Liegenschaftssteuer erfolgt in Oberhofen mit 1,2‰ des amtlichen Wertes der Liegenschaft. Die Liegenschaften werden sowohl für Einheimische als auch für Personen mit Zweitwohnsitz in Oberhofen gleich besteuert. Der für Zweitwohnungsbesitzende geltende höhere Eigenmietwert soll gemäss dem Kanton Bern als Anreiz dienen, die nicht selbst genutzte Ferienwohnung zu vermieten.
Zwischen Oberhofen und der Erstwohnsitzgemeinde der Zweitwohnungsbesitzenden wird eine Gemeindesteuerteilung vorgenommen. Der angewendete Steuersatz bezieht sich auf das gesamte Einkommen bzw. Vermögen, wird jedoch nur auf die steuerbaren Werte im Kanton Bern bzw. der Gemeinde Oberhofen entrichtet.
In der Gemeinde Oberhofen fallen die folgenden Gebühren an:
Wasserversorgungsgebühren
Abwassergebühren
Abfallgebühren
Die Nutzungsart einer Liegenschaft wird grundsätzlich durch den Erstwohnungsanteil sowie das 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetz eingeschränkt. Diese Einschränkungen der Nutzung sind als Last im Grundbuch eingetragen und können bei der Gemeinde Oberhofen erfragt werden. Die Nutzungsart kann grundsätzlich nicht geändert werden, da diese für jede Liegenschaft beim Bau definiert wird.
1. Beim Kauf einer Wohnung ist ein Notar resp. eine Notarin aus dem Kanton Bern beizuziehen. Durch das Notariat werden die benötigten Dokumente vorbereitet und eingereicht.
2. Die Gemeinde Oberhofen wird durch das Grundbuchamt Oberland über den Kauf benachrichtigt.
3. Die Gemeinde Oberhofen nimmt den Eigentümer resp. die Eigentümerin ins Steuerregister auf.
a. Liegenschaft wird als Erstwohnsitz genutzt:
Es muss innert einer Frist von 14 Tagen nach Zuzug eine persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle Oberhofen erfolgen. Mehr Informationen finden Sie unter Anmeldung in der Gemeinde.
b. Liegenschaft wird als Zweitwohnsitz genutzt:
Es muss innert einer Frist von 30 Tagen eine Anmeldung bei Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus erfolgen.
1. Beim Verkauf einer Wohnung ist ein Notar resp. eine Notarin aus dem Kanton Bern beizuziehen. Durch das Notariat werden die benötigten Dokumente vorbereitet und das Grundbuchamt informiert.
2. Melden Sie den Verkauf sowohl bei der Gemeinde als auch bei der zuständigen Tourismus-organisation spätestens bis am Tag des Wegzugs (gemäss GNA Art. 10).
3. Melden Sie den Verkauf bei der Stromversorgung (Energie Oberhofen AG), damit der entsprechende Zählerstand abgelesen werden kann.
Hinweis «Lex Koller»: Beachten Sie beim Verkauf der Liegenschaft das Bundesgesetz über den Er-werb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).
In der Gemeinde Oberhofen wird die Vermietung von Zweit- und Ferienwohnungen gefördert. Es geht in erster Linie darum vorhandene Ressourcen zu nutzen.
Ferienwohnungs-Klassifikation
Eine Ferienwohnungs-Klassifikation führt zu mehr Transparenz und schafft gute Voraussetzungen für mehr Buchungen und Übernachtungen in der Ferienwohnung. Möchten Sie als Eigentümerin oder Vermieter eine Ferienwohnung klassieren lassen? Informationen dazu finden auf der Informationsplattform für Zweit- und Ferienwohnungsbesitzende am rechten Thunerseeufer. Informationsplattform
Vermietungsdienstleistungen
Im Zusammenhang mit dem Projekt «Zweit- und Ferienwohnungsoffensive Rechtes Thunerseeufer» wurden Angebote zur professionellen Vermietung entwickelt. Mehr Informationen finden Sie hier. Informationen
Bei einer Erbschaft einer Zweitwohnung wird empfohlen, die Nutzungsart abzuklären und zu prüfen ob diese eingehalten wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie weiter unten bei den FAQ - HÄUFIGE FRAGEN.
Melden Sie der Gemeinde Oberhofen ihre Nutzungsabsichten für die Zukunft.
Sind Sie interessiert an der Vermietung der Liegenschaft als Ferienwohnung? Informieren Sie sich auf der Informationsplattform für Zweit- und Ferienwohnungsbesitzende am rechten Thunerseeufer. Informationsplattform
Informationen zum Thema Abfallentsorgung finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zentralen Dienste der Gemeinde Oberhofen.
«Der Oberhofner» ist eine unabhängige, überparteiliche Dorfzeitung, die fünf Mal pro Jahr er-scheint. «Der Oberhofner» kann hier online eingesehen werden.
Das amtliche Publikationsorgan ist der Thuner Amtsanzeiger. Es kann ein gebietsspezifischer Newsletter abonniert werden, in welchem die wichtigsten Mitteilungen publiziert werden.
>Welche Nutzungsart hat meine Wohnung?
Die Nutzungsart Ihrer Wohnung erfahren Sie auf Rückfrage an:
Kontakt Gemeinde Oberhofen
>Ich möchte die Nutzung meiner Liegenschaft ändern, wie muss ich vorgehen?
Grundsätzlich ändert sich der rechtliche Status der Liegenschaft nicht. Lediglich der statistische Status kann verändert werden.
Änderung von Erst- zu Zweitwohnungsnutzung:
1. Zur Prüfung, ob eine Änderung möglich ist und zur Bestimmung der nötigen Verfahrensschritte, nehmen Sie mit den Zentralen Diensten der Gemeinde Oberhofen Kontakt auf.
2. Wenn ja, hat eine Anmeldung bei der zuständigen Tourismusorganisation zu erfolgen.
Änderung von Zweit- zu Erstwohnungsnutzung:
Eine Änderung von einer Zweit- zu einer Erstwohnung ist jederzeit möglich. Melden Sie sich hierzu bei der Gemeinde Oberhofen.
>Ich habe eine Zweitwohnung geerbt, was muss ich tun?
Erbe
>Die Adresse des Erstwohnsitzes hat geändert, wem melde ich die neue Adresse?
Melden Sie den Adresswechsel den folgenden Organisationen:
• Gemeinde Oberhofen
• Energie Oberhofen AG (Stromversorgung)
• Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus
>Ich habe eine Zweitwohnung gekauft/verkauft, was muss beachtet werden?
Kauf & Verkauf
>Kann ich meine Liegenschaft an ausländische Staatsangehörige verkaufen?
Die Gemeinde Oberhofen richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, Stichwort «Lex Koller»). Oberhofen zählt nicht als Tourismus-gemeinde und verfügt deshalb über kein entsprechendes Kontingent. Die Bewilligungsbehörde für allfällige Anfragen ist das Regierungsstatthalteramt Thun.
>Ich vermiete meine Zweit- oder Ferienwohnung in Dauermiete, was muss ich tun?
Melden Sie sich bei Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus an.
>Wie viele Betten kann ich in meiner Liegenschaft anbieten?
Im Wohngebiet ist es zonenkonform bis zu 10 Betten anzubieten. Zu Fragen der Zonenkonformität und der Bewilligungsfähigkeit ist jedoch stets der konkrete Einzelfall (Projekt, Standort, Zonenvorschriften) zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch das Regierungsstatthalteramt Thun.
Haben Sie Fragen? Melden Sie sich bei uns.
Gemeindeverwaltung Oberhofen
Schoren 1 Schlössli
3653 Oberhofen am Thunersee
+41 (0)33 244 11 11
+41 (0)33 244 11 25
verwaltung@oberhofen.ch
Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus
Postfach 8
Staatsstrasse 18
3652 Hilterfingen
+41 (0) 33 244 84 84
+41 (0) 33 244 84 85
info@hilterfingen-tourismus.ch
Energie Oberhofen AG
Schoren 1
3653 Oberhofen
+41 (0)33 244 11 20
+41 (0)33 244 11 25
strom@energie-oberhofen.ch
Störungsfall und Pikettdienst
+41 (0)844 121 175
Die Pilgerschaft auf dem Jakobsweg ist eine Metapher des menschlichen Lebensweges geprägt vom Prinzip "Werden - Sein - Vergehen".
Seit über 1 000 Jahren wandern Menschen durch ganz Europa auf diesem Weg. Durch Oberhofen führt ein Teil des Jakobs-Pilgerwegs. Der historische Jakobsweg führt die Pilgerer vom Norden Europas vorbei an der Kirche Hilterfingen bis Santiago de Compostela in Spanien. Mehr Informationen über den wunderschönen Wander- und Pilgerweg, der direkt vor Ihrer Haustür liegt finden Sie auf der Webseite unten.
Nicht viele wissen, dass auch die Gemeinde Oberhofen Anteile an der Alpwirtschaft im Justistal hat. Entsprechend ist es jedes Mal ein Erlebnis, wenn an der jährlichen Chästeilete (Käseteilung) alle zusammenströmen und die grossen Laiber Käse aus dem Spycher geholt werden. ... mehr