Notice: Undefined index: HTTP_ACCEPT_LANGUAGE in /home/codevudu/public_html/oberhofen.ch/stationcms/core/class.frontend.php on line 1401
Oberhofen - Parkwesen
 

Parkwesen

Die Grundlagen des Parkwesens in der Gemeinde Oberhofen bilden das Reglement und die Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze. 

Parkzonen

In Oberhofen gibt es drei Parkzonen:

Zone a "Parkhaus" = grün
Zone b "Dorfkern" = orange 
Zone c "ausserhalb Dorfkern" = blau 

 

Tarfie der Parkzonen:

Zone a "Parkhaus" maximale Parkdauer: 24 h
Zone b "Dorfkern"
 
maximale Parkdauer: 3 h, 1. Stunde gratis, 2. Stunde CHF 1.00,
3. Stunde CHF 2.00. Die Parkuhr ist von Montag, bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu bedienen. 
Zone c "ausserhalb Dorfkern" maximale Parkdauer: 24 h

Parkkarten

Zone a "Parkhaus"

Parkkarten in dieser Zone können an folgende Benutzerkategorien abgegeben werden
(Art. 3, Abs. 1 PPV)

1. Anwohnerinnen und Anwohner, die schriftenpolizeilich in der Gemeinde angemeldet sind;
2. Geschäftsbetriebe mit Sitz in Oberhofen;
3. Geschäftsbetriebe, die in der Gemeinde Oberhofen tätig sind und nachweisen können, dass
     sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine Parkkarte angewiesen sind;
4. Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, welche sich in Oberhofen befinden;
5. Mitarbeitende von Geschäftsbetrieben mit Sitz in Oberhofen;
6. Besucherinnen und Besucher, die sich vorübergehend bei Anwohnerinnen oder Anwohnern
     aufhalten;
7. Touristinnen und Touristen.

Für das Parkhaus können maximal 35 Parkkarten ausgestellt werden (Art. 3, Abs. 5 PPV). Ist das Kontingent fast aufgebraucht, werden die Karten nach der oben erwähnten Kategorisierung erteilt.

Pro Parkkarte können maximal zwei Autokennzeichen angegeben werden (Art. 3, Abs. 6 PPV).

Kosten:
Parkkarte Parkhaus: CHF 90.00/Monat
Wochenparkkarte Besucher Parkhaus: CHF 49.00/Woche

 

Zone b "Dorfkern"

Parkkarten in dieser Zone können an folgende  Benutzerkategorien abgegeben  werden
(Art. 3, Abs. 2 PPV):

1. Anwohnerinnen und Anwohner, die schriftenpolizeilich in der Gemeinde im Dorfkern
    angemeldet sind (max. 2 Karten pro Haushalt)
2. Geschäftsbetriebe mit Sitz in Oberhofen, namentlich im Dorfkern (max. 1 Karte pro Betrieb)

Pro Parkkarte können maximal zwei Autokennzeichen angegeben werden (Art. 3, Abs. 6 PPV).

Der Dorfkern wird gemäss Anhang III der Parkplatzverordnung wie folgt festgelegt

 

Zone c "ausserhalb Dorfkern"

Für diese Zone werden keine Parkkarten ausgestellt (Art. 1, Abs. 2 PPV). Anwohner der Zone c "ausserhalb Dorfkern" haben die Möglichkeit, in der Zone a "Parkhaus" eine Parkkarte zu lösen. 

Bussenwesen 

Art. 10, Abs. 1 bis 7 PPV

1. Erhält ein Besitzer einer Parkkarte eine Busse, weil die Parkkarte nicht gut sichtbar bzw.
    lesbar deponiert wurde, wird diese Busse durch die Gemeindeverwaltung nicht storniert.
2. Erhält ein Besitzer einer Parkkarte eine Busse, nach dem die Parkkarte abgelaufen ist,
     besteht kein Anrecht auf Stornierung, auch wenn eine Parkkarte nachgekauft wird.
3. Erhält ein Parkplatzbenützer eine Busse aufgrund einer Fehlmanipulation, namentlich der
     Auswahl einer falschen Parkzone, ausser die Tarife der beiden Zonen sind gleich oder der
     Eingabe eines falschen Kontrollnummernschildes, ist dies kein Stornierungsgrund.
4. Es werden keine weiteren Ausnahmemöglichkeiten zur Stornierung geschaffen.
5. Das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder ist verboten und wird mit einer Busse
     belegt.
6. Die Busse wird bei maximal einer falsch eingetippten Ziffer storniert, wenn die richtige Zone
     ausgewählt und die korrekte Parkdauer bezahlt wurde. Wurde mehr als eine falsche Ziffer
     eingetippt, wird die Busse nicht storniert.
7. Das Campen ist auf allen öffentlichen Parkplätzen in der Gemeinde untersagt.
    Widerrechtliches Campen wird mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 – CHF 150.00
    belegt. Die genaue Höhe der Busse definiert der Gemeinderat in einem separaten Beschluss.
    Diese Bussenverfügung wird durch das Kontrollorgan der Gemeinde ausgestellt.
    Bei Nichtbezahlung der Parkbusse erfolgt die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.