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Oberhofen - Steuern - Das Wichtigste in Kürze
 

Steuern - Das Wichtigste in Kürze

Steuern - Das Wichtigste in Kürze

Eingabefrist 

> unselbständig Erwerbende: 15. März
> selbständig Erwerbende: 15. Mai

Bei Fällen mit unterjähriger Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland, Wegzug ins Ausland, Todesfälle) ist die Einreichefrist auf dem Begleitschreiben der Steuerverwaltung angegeben.

 

Fristverlängerung 
Als steuerpflichtige Person im Kanton Bern haben Sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung für das Einreichen Ihrer Steuererklärung online über das Internet zu erfassen oder schriftlich bei der zuständigen Region der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Die Fristverlängerung können Sie hier eingeben. 

 

Termine und Fälligkeiten

1. Rate (40% des vsl. geschuldeten Betrages) 20. Mai 30 Tage Fälligkeit
2. Rate (70% des vsl. geschuldeten Betrages) 20. August 30 Tage Fälligkeit
3. Rate (100% des vsl. geschuldeten Betrages) 20. November 30 Tage Fälligkeit
Direkte Bundessteuer 1. März Folgejahr / laufend 30 Tage Fälligkeit
Schlussabrechnung laufend 30 Tage Fälligkeit 

 

Bestellung Einzahlungsscheine 
Leere Einzahlungsscheine können entweder online oder telefonisch bei der Kantonalen Steuerverwaltung unter T +41 (0)31 633 60 01 bestellt werden.

 

Steuererlassgesuch 
Bedeutet die Bezahlung von rechtskräftig festgesetzten Steuern eine erhebliche Härte, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Gesuchsformular und zusammen mit allen verlangten Belegen - bei der Gemeindeverwaltung Oberhofen einzureichen. Diese entscheidet über die Gemeindesteuern und reicht das Gesuch weiter an die kantonale Steuerverwaltung zum Entscheid über die Kantons- und direkten Bundessteuern. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Steuerauskünfte
Alle im Steuerregister geführten Werte unterliegen ab 1. Januar 2016 grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Den Gemeinden ist es somit auch nicht mehr gestattet, die Steuerregister zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen.

  • Als Steuerwerte gelten: steuerbares Einkommen
  • steuerbares Vermögen
  • amtlicher Wert der Grundstücke in der eigenen Gemeinde

Auskünfte an Dritte dürfen nur noch in folgenden Fällen erteilt werden:

  • Wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorgelegt wird
  • Behörden oder Organisationen anfragen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse haben
  • Der Auskunftsersuchende den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt. (Die steuerpflichtige Person wird über die Auskunft informiert).

Steuerliche Auskünfte in oben zutreffenden Fällen erteilt über Natürliche Personen die Gemeindeverwaltung und über Juristische Personen die Kantonale Steuerverwaltung. Steuerauskünfte erfolgen nur auf schriftliches, begründetes Gesuch hin, unter Beilage der erforderlichen Interessensnachweise. Telefonische Auskünfte werden keine erteilt.