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Oberhofen - Friedhof- / Bestattungswesen
 

Friedhof- / Bestattungswesen

Die Einwohnergemeinde Oberhofen führt das Bestattungs- und Friedhofwesen für die Gemeinden Hilterfingen und Oberhofen. Sämtliche administrativen Aufgaben werden durch die Gemeindeverwaltung Oberhofen erledigt. In der Gemeinde Oberhofen wird zudem eine Friedhofkommission geführt, in welcher die Gemeinde Hilterfingen ebenfalls vertreten ist. Das gesamte Begräbnis- und Friedhofwesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates Oberhofen.

Bestattungswesen

Die Gemeindeverwaltung ist für die Organisation und Festsetzung der Bestattungstermine verantwortlich und veranlasst den Aushub und die Bereitstellung des Grabes. Die Grundlagen des Friedhof- und Bestattungswesens des Friedhofs Hilterfingen bilden die beiden folgenden Erlasse:

Die Bestattungen können von Montag bis Freitag wie folgt stattfinden:

  • Beisetzung mit Abdankung:              11.00 Uhr, 14.00 Uhr, Notfälle: 16.00 Uhr
  • Beisetzung ohne Abdankung:          12.00 Uhr

Bestattungen in den Thunersee oder in sonstige Gewässer sind zu unterlassen (BSIG Nr. 8/811.811.2.1). Bestattungen im Wald oder auf Wiesen sind nur mit dem Einverständnis des Grundeigentümers/in erlaubt.

Grabarten auf dem Friedhof Hilterfingen

  • Sarggrab / Erdbestattung
  • Urnenreihengrab
  • Urnennische
  • Urnenhain (auf Wiese analog Urnengrab)
  • Urnenthemengrab rund (Rosen mit Lavendel, Bergblumen, Kräuter)
  • Urnenthemengrab eckig (Bauerngarten, Mediterraner Garten oder Weinreben mit Unterpflanzen)
  • Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namen (Infoblatt)
  • Engelsgrab (Erde oder Urne)

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne bei den Zentralen Diensten der Gemeindeverwaltung melden.

Grabmäler

Folgende Materialien sind für Grabmäler gestattet:

  • Natursteine (roh, bearbeitet oder geschliffen)
  • Schmiedeisen
  • Holz

Grabpflege / Grabunterhalt

Die Grabpflege erfolgt durch die Angehörigen. Auf den Gräbern dürfen keine Bäume, sondern nur Zwergsträucher und Zwergnadelhölzer angepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen die Grabstätte nicht überragen und Nachbargräber nicht beeinträchtigen.

Die Anpflanzung sowie den Unterhalt der Urnennischen und der Gemeinschaftsgräber erfolgt durch den Friedhofsgärtner.

Auf Wunsch der Angehörigen kann mit der Gemeinde Oberhofen ein Grabunterhaltsvertrag für Urnen- und Sarggräber für die zwanzigjährige Grabesruhe bzw. bis zur Aufhebung abgeschlossen werden. Die Angehörigen wählen dafür einen der folgenden durch die Friedhofkommission bezeichneten Betriebe:

  • Baumann Gartenbau AG, Hilterfingen
  • Nyffenegger Gartenbau, Oberhofen
  • HJB Garten GmbH, Hilterfingen

Bei Fragen und für das Abschliessen eines solche Grabunterhaltsvertrages dürfen Sie sich gerne bei den Zentralen Diensten der Gemeindeverwaltung melden.

Siegelung

Bei jedem Todesfall muss gestützt auf die kantonale Verordnung über die Errichtung eines Inventars innert sieben Tagen ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden.

Dieses soll Aufschluss über die Aktiven und Passiven der verstorbenen Person geben und die Erbmasse gegenüber den Erben sichern. Die Siegelung ist innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes durch den Siegelungsbeamten zu vollziehen. Für einen Termin wird sich eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung Oberhofen bei der Vertretung der Erbengemeinschaft melden.

Folgende Unterlagen sind für die Siegelung bereit zu halten:

  • Testament (wenn vorhanden)
  • Ehe- und/oder Erbvertrag (wenn vorhanden)
  • Kontoauszüge der vorhandenen Konti per Todestag
  • Personalien der vermutlichen Erben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum)
  • Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
  • Wertpapiere, Schenkungen oder Unterlagen zu weiteren Vermögenswerten (zB. Sammlungen, Wertgegenstände, usw.)
  • Unterlagen zu Grundstücken in anderen Gemeinden, anderen Kantonen oder im Ausland
  • Unterlagen zu (Hypotekar-) Darlehen, Schulden, Verlustscheinen oder Betreibungen
  • Sonstige Unterlagen, welche von Bedeutung sein könnten.

Es ist zusätzlich eine Person als Kontaktadresse zu definieren. Ausserdem muss ein von der Erben ein gewünschter Notar bestimmt werden, welcher die allfälligen weiteren Arbeiten abwickeln soll.