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Oberhofen - Themen von A-Z
 

Vorsorgeauftrag

Bei Krankheit, Demenz oder nach einem Unfall kann es passieren, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Wenn Sie im Rahmen eines Vorsorgeauftrags frühzeitig festlegen, wer sich im Ernstfall um Ihre Belange kümmern soll, ist gegebenenfalls keine Beistandschaft nötig.

Ein Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie für persönliche, finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie urteilsunfähig werden sollten.

 

Hinterlegung und Wirksamkeit

Sie können dem Zivilstandsamt mitteilen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser hinterlegt ist. Das Amt wird die Information registrieren, so dass sie bei Bedarf zugänglich ist. 

Die von Ihnen beauftragte Person kann erst handeln, wenn die KESB die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrag festgestellt hat. Dazu muss sie verschiedene Aspekte prüfen:

  • Ist der Vorsorgeauftrag gültig verfasst worden (handschriftlich oder notariell beglaubigt)?
  • Liegt ein Arztzeugnis vor zur Bestätigung, dass die zu vertretende Person tatsächlich urteilsunfähig ist?
  • Erklärt sich die beauftragte Person bereit, den Vorsorgeauftrag anzunehmen?
  • Ist die beauftragte Person dazu geeignet, die Aufgaben zu übernehmen?

Der Vorsorgeauftrag wird erst durch einen Entscheid der KESB wirksam. 

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Merkblatt Vorsorgeauftrag

 

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